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Kein Schutz des Art. 10 GG für gespeicherte E-Mails und Verbindungsdaten

am 02.03.2006 von http://www.sartorienfelder.de

Es spricht das Bundesverfassungsgericht:Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
Ich halte diese Entscheidung, mit der der seit einigen Jahren schwelende Rechtsstreit über eine Wohnungsdurchsuchung bei einer Haftrichterin nun hoffentlich weitgehend seinen Abschluß gefunden hat, für richtig.

Man vergleiche dies etwa mit einem ordinären Brief oder einen Telefongespräch: Das Briefgeheimnis bezieht sich unstrittig auf den Transportvorgang, aber nicht darauf, was mit dem Brief geschieht, wenn der Empfänger ihn …

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