Kein Schuldanerkenntnis durch vorbehaltlose Auszahlung eines Betriebskostenguthabens

Der Vermieter hatte dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung erteilt und das sich ergebende Guthaben an den Mieter überwiesen. Sodann hatte er festgestellt, dass ein Teil der Heizölkosten nicht berücksichtigt wurde. Aufgrund der erneuten Abrechnung ergab sich ein geringeres Guthaben. Die Differenz holte sich der Vermieter per bestehender Einzugsermächtigung vom Mieter zurück. Letzterer klagte nunmehr auf Auszahlung dieses Betrages. Er meinte offenbar, dass der Vermieter mit der Zahlung des Guthabens ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe.

Der BGH (Urteil v. 12.01.2011, Az.: VIII ZR 296/09; Pressemitteilung 4/11) sah das ganz anders. Innerhalb der Fristen des § 556 Abs. 3 BGB stünde es dem Vermieter frei, die Abrechnungen zu korrig…

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Themen: Betriebskosten , Korrektur , Mietvertrag , Betriebskostenabrechnung , Vermieter , Einwendung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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