Kein Schmerzensgeld nach einem Sturz von einer Rutsche in der Kinderabteilung eines Kaufhauses
Der Vorsitzende der 4. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Urteil vom 3. Dezember 2009 die Klage eines im Kreis Steinburg ansässigen Klägers (vertreten
durch seine Eltern) gegen ein auf Zahlung von
Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach einem
Sturz von einer Rutsche in der Kinderabteilung des Kaufhauses abgewiesen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 12. Juli 2008 befand sich der damals ca. 1 Jahr und 8 Monate alte Kläger gemeinsam mit seiner Mutter und einer Freundin der Mutter
in der Kinderabteilung eines Kaufhauses. Während der Kläger und die Freundin der Mutter zunächst an einem Spieletisch saßen, sah die
Mutter nach Kinderbekleidung. Nach einer Weile ging der Kläger zu der in der Abteilung aufgestellten 2 m hohen Kinderrutsche. Der
Boden unter der Leiter dieser Rutsche ist nicht gepolstert, sondern nur der Bereich des Auslaufs der Rutsche.
Der weitere Hergang der Ereignisse ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, er sei die Leiter zu etwa 2/3 hinauf geklettert und dann rückwärts hinunter auf den Kopf gefallen, wodurch er
sich einen Schädelbasisbruch zugezogen habe. Obwohl seine Mutter nur 2 – 3 Schritte entfernt gestanden habe, habe sie ihn nicht
auffangen können. Als sie auf dem Weg zur Toilette Blut aus seinem rechten Ohr habe austreten sehen, sei sie in Panik geraten und
ohne Rücksprache mit den Angestellten des Kaufhauses ins Krankenhaus gefahren. der Kläger meint, die Betreiberin des Kaufhauses habe
ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie nicht für eine ausreichende Polsterung des Bereichs unterhalb der Leiter gesorgt
habe.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht gestürzt, weil keine der ständig anwesenden 3 Verkäuferinnen den Sturz wahrgenommen
habe. Sie meint, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, denn die Rutsche sei als TÜV-geprüftes Spielgerät
angeschafft worden und weise keine Mängel auf. Vielmehr habe die Mutter des Klägers ihre Aufsichtspflicht gröblich vernachlässigt,
indem sie 15 m von der Leiter entfernt nach Kinderbekleidung Ausschau gehalten habe, während ihre Freundin mit dem Rücken zur Rutsche
gesessen habe. Das Verschulden der Mutter schließe jede Haftung der Beklagten aus.
In der Urteilsbegründung führt der Vorsitzende der 4. Zivilkammer aus:
Die Klage ist nicht begründet. Nach der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass der Kläger von der Rutsche gestürzt ist und sich dadurch
einen Schädelbasisbruch zuzog. Jedoch muss die Beklagte für die Folgen nicht einstehen, weil der Unfall nicht auf einer Verletzung
ihrer Verkehrssicherungspflicht beruht, sondern auf einer gröblichen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Mutter des Klägers.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld setzt voraus, dass die Beklagte ihre Verkehr…
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