Kein Schmerzensgeld für Polizeigriff am Oktoberfest
Ein Oktoberfestbesucher, der von einem Sicherheitsmitarbeiter im Polizeigriff aus einem Festzelt befördert wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn im zuvor Hausverbot erteilt wurde.
Im vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte der Kläger bis 17.00 Uhr einen Tisch in einem der Festzelte auf der Wiesn reserviert. Nach Ablauf der Zeit räumten er und seine Begleiter den Tisch, blieben jedoch im Gang des Festzeltes stehen. Sie wurden mehrfach aufgefordert den Gangbereich zu verlassen, weigerten sich aber. In einer anschließenden verbalen Auseinandersetzung wurde ihnen Hausverbot erteilt. Als sie dennoch weiter im Gang stehen blieben, wurde der Kläger schließlich von einem Sicherheitsmitarbeiter - dem späteren Beklagten - im Polizeigriff ziemlich unsanft aus dem Zelt befördert. Der Kläger zog sich einen knöchernen Strecksehnenausriss am rechten Ringfinger und mußte sechs Wochen lang eine Schiene tragen.
Das Amtsgericht wies die Klage auf Schmerzensgeld jedoch ab. Für das Gericht stand nach der Beweisaufnahme fest, dass der angetrunkene Kläger Hausverbot erhalten hatte und sich anschließend dennoch weigerte das Festzelt zu verlassen. Dies stelle verbotene Eigenmacht dar. Der beklagte Sicherheitsmitarbeiter sei in Wahrnehmung des Hausverbotes berechtigt gewesen, d…
» Vollständiger ArtikelThemen: Schmerzensgeld , Zivilrecht Schmerzensgeld
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Erschienen 15. September 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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