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Kein Schmerzengeld für frühen Tod

am 21.07.2005 von http://www.aktenvermerk.at

Was ist Schmerzengeld eigentlich? Nach der Intention des Gesetzgebers Ersatz eines immateriellen Schadens, Ausgleich für erlittenes Ungemach. Oder, um mit dem OGH zu sprechen: Das Schmerzengeld ist nach seiner Zweckbestimmung jene materielle Entschädigung, auf die ein Verletzter zum Ausgleich der durch die Beschädigung insgesamt entstandenen körperlichen und seelischen Schmerzen, der entgangenen Lebensfreude und aller mit den Unfallverletzungen und ihren Folgen verbundenen Unbillen Anspruch hat.

Allerdings besteht nach der neueren Judikatur ein Schmerzengeldanspruch unabhängig davon, ob der Verletzte Schmerzen empfinden kann oder nicht (6 Ob 535/1558/92). Insofern war die Vererblichkeit von (noch nicht geltend gemachten) Schmerzengeldansprüchen lange Zeit keine Selbverständlichkeit. Ist es unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten wirklich geboten, dass die Erben aus den erlittenen Schmerzen des Erblasser finanziellen Gewinn ziehen?


Nachdem von dieser Judikaturlinie immer wieder und immer stärker abgewichen wurde (zuletzt etwa durch die verstärkte Anerkennung von Trauerschmerzen ohne eigenen Krankheitswert beim Tod naher Angehöriger) hat jetzt der OGH eine Grenze gezogen. (Auch in diesem Fall hatte sich der OHG nur mit der begehrten Entschädigung für den verfrühten Tod” der tödlich verunglückten Ehefrau des Klägers zu beschäftigen. Das dem Kläger direkt zustehende “Trauerschmerzengeld” für den Verlust seiner Ehefrau war von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zugesprochen worden und nicht von der Revision umfasst.)

Alle Entscheidungen, in denen Schmerzengeld für Zustände der Bewusstlosigkeit oder der Todesangst oder Vernichtung der Persönlichkeit oder Einschränkung der Lebensfähigkeit oder Störung des Wohlbefindens zugesprochen worden seien, seien dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzte diese Zustände bewusst oder unbewusst erlebt habe, …

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