Kein Schadenersatzanspruch des nichtehelichen Vaters
am 01.04.2006 von http://info.folkertjanke.de
1. Niemand darf gerichtlich oder außergerichtlich die mit der Geburt (eines Kindes) zunächst eingetretene (eheliche) Abstammung des Kindes vom Ehemann (der Kindesmutter) in Frage stellen und sich auf nichteheliche Abstammung berufen. Dieses Verbot dient dem Kindeswohl.
2. Es bezweckt jedoch nicht den Schutz des außerehelichen Vaters.
3. Soweit in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess über die Rechtstellung des Ehemanns (der Kindesmutter) entschieden wird, treffen die Auswirkungen des Gestaltungsurteils den nichtehelichen Vater nur mittelbar. Ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtsstellung ist mit dem Ehelichkeitsanfechtungsurteil nicht verbunden.
4. Der nur mittelbar betroffene leibliche Vater kann deshalb auch den Ehemann der Kindesmutter (=Scheinvater) nicht wegen dessen Verhalten im Anfechtungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; denn das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dient nicht dem Schutz des nichtehelichen (leiblichen) Vaters.
Thüringer Oberlandesgericht (OLG) Jena Urteil vom 15.03.2006 (Az.: 4 U 159/05 - Revision nicht zugelassen)
In diesem Fall verlangte der Kläger (nichtehelicher Vater) von dem Beklagten (ehelicher Vater) Schadenersatz wegen Prozessbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) bzw. einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB).
Die Vorinstanz gab der Klage statt, da nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dessen Überzeugung feststand, dass der Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) wegen …
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Rückforderung von Unterhalt: Auskunftsanspruch gegen Mutter kann mit Zwangshaft durchgesetzt werden
Rechtsanwalt News / Der BGH hat entschieden, dass ein Scheinvater einen Anspruch auf Nennung des potentiellen Vaters gegen die Kindesmutter hat. (Quelle: SZ) Ein Scheinvater hatte für sein vermeintliches Kind lange Zeit Unterhalt gezahlt und will dies nun von dem t…
