Kein Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung

Das Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit gem. Art. 103 II GG greift nicht ein, wenn sich bei gleichbleibenden Gesetzeswortlaut lediglich die Rechtsprechung verschärft.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. April 2010 in dem Verfahren 5 StR 491/09 klargestellt. …

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Themen: Bgh , Art. 103 GG , Verbot , GG , Rückwirkungsverbot

Erschienen 7. Mai 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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