Kein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigem Mangel (1% des Kaufpreises)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2011, Aktenzeichen VIII ZR 202/10, entschieden, dass ein Rücktritt vom Vertrag bei geringfügigen Mängeln unabhängig von der Anzahl der Vor-Reparaturversuche ausgeschlossen ist, wenn der Mangel grundsätzlich behebbar war und dessen Beseitigungskosten nur max. 1 % des Kaufpreises ausmacht. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf §323 Abs. 5 S. 2 BGB ab. Danach ist bei einer unerheblichen Pflichtverletzung ein Rück…

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Themen: Mangel , Bgh , Bgb , Vertrag
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 4. Juli 2011 auf http://www.rosskopf-langhans.de/der-blog/.

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