Kein richterliches Erfindungsrecht für neue Rechtsmittel

Das Amtsgericht hatte im Wege der einstweiligen Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten geregelt.

Fälschlich erteile das FamG eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen diesen beschluss die sofortige Beschwerde zulässig sei.

Prompt legten beide beteiligten Eltern gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Beide unzulässig, sagt das OLG München.

Die Beschwerde findet nicht ausnahmsweise gem. § 57 S. 2 FamFG statt, weil das Umgangsrecht eines Elternteils dort nicht aufgeführt ist. Was Kindschaftssachen sind, definiert § 151 FamFG. Danach wird zwischen Verfahren, die die elterliche Sorge (Nr. 1), das Umgangsrecht (Nr. 2) und die Kindesherausgabe (Nr. 3) betreffen, unterschieden. In § 57 S. 2 FamFG wird nur in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG die Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, zugelassen. Daraus folgt, dass, wie bereits nach altem Recht die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in denen über das Umgangsrecht entschieden wird, weiterhin nicht statthaft ist Stattdessen kann (allenfalls) ein Antrag nach § 54 FamFG gestellt werden.

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Themen: Amtsgericht , Eltern , Beschwerde , Einstweilige Anordnung , Hopper , Umgang

Erschienen 4. November 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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