Kein richterliches Erfindungsrecht für neue Rechtsmittel
Das hatte im Wege der einstweiligen
Anordnung nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss das des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten geregelt.
Fälschlich erteile das FamG eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen diesen beschluss die sofortige zulässig sei.
Prompt legten beide beteiligten gegen den Beschluss
Beschwerde ein.
Beide unzulässig, sagt das OLG München.
Die Beschwerde findet nicht ausnahmsweise gem. § 57 S. 2 FamFG statt, weil das Umgangsrecht eines Elternteils dort nicht aufgeführt
ist. Was Kindschaftssachen sind, definiert § 151 FamFG. Danach wird zwischen Verfahren, die die elterliche Sorge (Nr. 1), das
Umgangsrecht (Nr. 2) und die Kindesherausgabe (Nr. 3) betreffen, unterschieden. In § 57 S. 2 FamFG wird nur in den Kindschaftssachen
nach § 151 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG die Beschwerde gegen Entscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, zugelassen. Daraus
folgt, dass, wie bereits nach altem Recht die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in denen über
das Umgangsrecht entschieden wird, weiterhin nicht statthaft ist Stattdessen kann (allenfalls) ein Antrag nach § 54 FamFG gestellt
werden.
De…
» Vollständiger Artikel