Kein Reim
Was, wenn das Gericht sein Urteil in Reimform abfasst? Muss eine Prozesspartei ein solches Urteil hinnehmen? Das - Urteil vom
21.02.2008 – 8 Sa 1736/07 – meinte, die Reimform sei verfahrenswidrig und veralbere die Prozesspartei:
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung in Reimform verfasst. Hierin sieht das Berufungsgericht unter Berücksichtung der konkreten
Umstände des Falles einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dabei kann offenbleiben, ob das Gebot der Sachbezogenheit und Sachlichkeit
staatlichen Handelns der Abfassung von Entscheidungen in gereimter Form generell entgegensteht; selbst bei erkennbarem Einverständnis
der übrigen Verfahrensbeteiligten handelt der Träger der Entscheidung immerhin als Repräsentant der staatlichen Ordnung, deren
Ansehen nicht zur Disposition steht. Allein der Umstand, dass das Prozessrecht eine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung
nicht ausdrücklich vorschreibt, bedeutet nicht die Zubilligung eines von persönlichen Neigungen und Fähigkeiten bestimmten Freiraums.
So wie § 178 GVG eine Regelung allein hinsichtlich der Ungebühr von Prozessbeteiligten und Zuhörern trifft, hingegen hinsichtlich der
am Verfahren beteiligten Richter auch ohne ausdrückliche Regelung das Fehlen von Ungebühr vorausgesetzt wird, gilt auch für die
äußere Form der gerichtlichen Entscheidung der Grundsatz, dass „beredtes Schweigen” des Gesetzes zu beachten und dem sachlichen
Verfahrensanliegen in sachlicher Form zu entsprechen ist. In der mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf unweigerlich auch die
Persönlichkeit der Beteiligten einschließlich des Richters hervortritt, wenn nicht Formalismus und Langeweile Oberhand gewinnen
sollen, kann auch für Witz und Humor Gelegenheit sein, sofern dies nicht auf fremde Kosten geht (vgl. Scheuerle, Vierzehn Tugenden
für vorsitzende Richter, 1983, 218 ff.) und die Autorität des Gerichts keinen Schaden nimmt (Schumann, Die Berufung in Zivilsachen,
4. Aufl., § 22 Rz 556). Die nach außen wirkende, ggfls. auch von Außenstehenden zur Kenntnis genommene Gerichtsentscheidung bedarf
demgegenüber einer weitestgehend von persönlichen Eigenheiten des Richters freien Ausformung. Noch weniger darf die Form der
Entscheidung den Charakter als Akt staatlichen Handelns durch unangemessene Gestaltung beeinträchtigen. Für eine vom Vorsitzenden
selbst an die Fachpresse gegebene Gerichtsentscheidung gilt dies umso mehr. Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen ist die vom
Arbeitsgericht gewählte gereimte Form des Urteils aber jedenfalls deshalb als grob unangemessen und damit verfahrensfehlerhaft
anzusehen, weil hiermit eine persönliche Herabwürdigung der Klägerin verbunden ist, ohne dass hierfür legitime Verfahrensziele
angeführt werden können. Die Klägerin muss zwar – wie im folgenden auszuführen ist – im Verfahrensinteresse die mit dem Vortrag von
Gerüchten verbundene Ehrenkränkung hinnehmen, weil andernfalls das …
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