Kein regionaler Markenschutz für bundesweit angebotene Dienstleistung über das Internet

Das OLG Köln hat in einem Beschwerdeverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az.: 6 W 64/07) am 07.05.2007 beschlossen, dass beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Internet ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) nicht möglich ist – sofern das Angebot nicht ausdrücklich oder erkennbar regional beschränkt ist.

Ein Zeichen kann als Marke Verkehrsgeltung erlangen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet. Allerdings, so das LG Köln, muss die Verkehrsgeltung – anders als die gem. § 8 Abs.3 MarkenG zur Überwindung von Eintragungshindernissen führende Verkehrsdurchsetzung – nicht immer im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Für einen entsprechend regional begrenzten Schutz könne es genügen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist. Hierzu sei jedoch Voraussetzung, dass der Gewerbetreibende seine gekennzeichneten Waren ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk absetzt (z.B. einem Restaurant).

Werden wie im vorliegenden Fall gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen im Internet und damit bundesweit angeboten, kommt ein regional beschränkter Markenschutz nach § 4 Abs. 2 MarkenG wegen nur regionaler Verkehrsgeltung jedoch nicht in Betracht. Entscheidungserheblich sei deshalb die Frage, ob der Anbieter auch Aufträge von auswärtigen Kunden annimmt, die Dienstleistung technisch ohne persönl…

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Themen: Marke , Marke Und Internet

Erschienen 3. Juli 2007 auf http://www.markenrecht-blog.de.

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