Kein regelmäßiger Publikumsverkehr
am 06.03.2007 von LawBlog
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen.
Der Beamte wehrte sich mit einer Klage gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Internet und brachte vor, es bestehe hierfür keine Notwendigkeit, weil er keinen regelmäßigen Publikumsverkehr habe. Zudem könne der Kontakt zur Dienststelle von außen auch ohne Verwendung des Namens hergestellt werden.
Damit hatte er beim Verwaltungsgericht Neustadt keinen Erfolg: Nach dem Urteil der Richter stehen dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- oder Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei hier erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Im Einzelfall könne es zwar geboten …
Verwaltungsgericht Neustadt : Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten mit Namensbestandteilen im Internetauftritt der Dienststelle zulässig
MEDIEN INTERNET und RECHT / VG Neustadt, Urteil vom 6.02.2007 Az. 6 K 1729/06.NW Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwa…
Veröffentlichung der E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
Recht und Alltag / Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat in einem Urteil vom Urteil vom 6.02.2007 (Az.: 6 K 1729/06.NW) entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Interne…
VG Neustadt: E-Mail-Adresse eines Beamten im Internet zulässig
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Urteil vom 6. Februar 2007 entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle verö…
Beamtenrecht: Dienstliche Mail-Adresse darf veröffentlicht werden
JuracityBlog / Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 06.02.2007 - 6 K 1729/06.NW - die Klage eines Beamten gegen die Veröffentlichung seiner dienstlichen E-Mail-Anschrift und seiner dienstlichen Telefondurchwahl im Internetauftritt der Dienststell…
VG Neustadt a.d.W.: Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datens
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche…
Dienstherr darf Namen ins Netz stellen
Archivalia (Archivrecht) / http://blog.juracity.de/2007-09-21/ovg-koblenz-beamte-und-ihre-email-adresse-im-netz.html Auch manche Behörden wollen modern und bürgernah arbeiten. Was liegt näher als ein Internetauftritt mit Angabe von Namen und Email-Adresse der Beamten ? Das…
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