Rechtsschutz gegen die Wahlprüfung
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Die Eingliederungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Gemeinden Eulatal und Frohburg ist nach einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wirksam. Unter Änderung eines anderlautenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerden des Landkreises Leipzig und der Gemeinde Frohburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen die Genehmigung der Eingliederungsvereinbarung durch Bescheid des Landkreises Leipzig vom 18.12.2008 als unzulässig abgelehnt. Antragsteller waren die Initiatoren und Vertreter eines Bürgerbegehrens gegen die Eingliederung. Bereits mit einer vorläufigen Eilentscheidung vom 28.4.2009 hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Eingliederungsvereinbarung in Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für vorläufig wieder vollziehbar erklärt.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, den Antragstellern, bei denen es sich um Bürger aus der Gemeinde Eulatal handelt, fehle es an einer Befugnis, gegen den Genehmigungsbescheid des Landkreises Leipzig gerichtlich vorzugehen. Durch die Genehmigung der Eingliederungsvereinbarung würden sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen.
Aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ergebe sich im Hinblick auf die dort in Bezug genommenen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, dass Gebietsänderungen lediglich im öffentlichen Interesse erfolgten und ein entsprechender Genehmigungsbescheid keine Rechte der Gemeindebürger berühre. Die Eigenschaft der Antragsteller als Initiatoren oder Vertreter eines Bürgerbegehrens gebe ihnen keine Befugnis zur gerichtlichen Geltendmachung von öffentlichen Interessen.
Ihnen dürfte es hingegen möglich gewesen sein, wegen der Zurückweisung des gegen die Eingliederung gerichteten Bürgerbegehrens durch die Gemeinde Eulatal im November 2008 einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um Maßnahmen zu verhindern, welche die Durchführung…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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