Kein Rechtsbehelf von Dritten gegen die Exequaturentscheidung

Gegen die Entscheidung, mit welcher über die Vollstreckbarerklärung eines Urteil unter dem Lugano Übereinkommen befunden wurde, kann lediglich der Schuldner und der Gläubiger, nicht aber ein Dritter (etwa ein Gläubiger des Schuldners) einen Rechtsbehelf einlegen. Dies ergibt sich unter dem geltenden Recht aus Art. 36 Abs. 1 LugÜ zusammen mit Art. 40 Abs. 1 LugÜ. Aber auch unter dem revidierten Übereinkommen wird dies nicht anders sein. Zwar bestimmt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. des revidierten Lugano Übereinkommens folgendes: „Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.“ DIeser Artikel ist aber - so hat der EuGH unlängst entschieden - "dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidu…

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Erschienen 11. Mai 2009 auf http://www.oliverkunz.ch/blog/.

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