Kein professoraler Titelmißbrauch
am 10.08.2007 von http://www.meisen.info
Der als “Leichenplastinator” bekannt gewordene Prof. Dr. Gunter von Hagens wurde jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz vom Vorwurf unberechtigter Titelführung freigesprochen.
Damit hob der 2.Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe jetzt ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Heidelberg ausgesprochen. Dieses hatte den Angeklagten am 28.9.2006 wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a StGB) in drei Fällen verwarnt und sich eine Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten.
Nach Entscheidungen des Wissenschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15.5.2003 und 5.6.2003 darf Dr. von Hagens seinen Namen mit dem Zusatz Prof. (VRC) oder Prof. (Dalian Medical University) versehen.
Grundlage des strafrechtlichen Vorwurfs war nun der Umstand, dass der Angeklagte im November 2002 ein Polizeiprotokoll, im März 2003 einen Besprechungsvermerk und im August 2003 eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt mit dem ihm nicht zustehenden Titel “Prof. Dr. Gunter von Hagens” - also ohne den Klammerzusatz - unterzeichnet haben soll. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte die jeweiligen Unterschriftszeilen, welche maschinenschriftlich von Dritten mit dem Namenszug “Prof. Dr. Gunter von Hagens” versehen worden waren, handschriftlich mit “Gunther von Hagens” unterzeichnet.
Der Senat ist in seiner Entscheidung auf die Frage, ob der Angeklagte, welcher 1996 und 1999 von der medizinischen Fakultät der Universität Dalian/China zum Visiting Professor ernannt worden war, einen Professorentitel führen darf, nicht näher eingegangen, weil schon das ihm vorgeworfene Verhalten nicht strafbar ist.
Ein Führen von Titeln und Bezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nrn. 1-3 StGB erfordere nämlich eine sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit tangiert werden. Ein bloßes Dulden der Anrede durch Dritte genüge hierfür nicht, es sei denn, es wäre planmäßig darauf angelegt, in der Umgebung den Anschein der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung zu erwecken.
Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe sich nicht selbst als Professor bezeichnet, vielmehr wurde ihm der Titel jeweils von anderen vorgeben, ohne dass er dies nach den Urteilsfeststellungen selbst veranlasst oder sich darauf berufen hätte. Er selbst habe durch die Unterzeichnung mit seinem Namen (ohne Titel) in keinem der Fälle eine Aktivität entfaltet, in der eine aktive und damit kriminelles Unrecht werdende Verwendung des Titels gesehen werden könnte. Hinzu komme, dass die Urheber der Unterschriftszeilen zu Recht davon ausgegangen waren, dass der Angeklagte wegen seiner Bestellung im Ausland tatsächlich Professor und nicht etwa ein Hochstapler sei. Sein Verhalten stehe daher einem nicht strafbaren bloßen Dulden einer falschen Anrede gleich.
Der 2. Strafsenat hat vorliegend in der Sache selbst entschieden, auf die Revision das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.9.2006 aufgehoben und den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2007 - 2 Ss 294/06
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