Kein Preisanpassungsrecht von Gasversorgern bei unwirksamer Preisanpassungsklausel
Der (BGH) hat heute
erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben. Die in den Erdgas-Sonderverträgen der klagenden
Kunden verwendeten Preisanpassungsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam. Ein Preisanpassungsrecht
des Versorgungsunternehmens ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen im
Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Die 180 Kläger schlossen spätestens im September 2004 mit der Beklagten
Gaslieferverträge nach den Sonderabkommen SOA1 und SOA2. Die von der Beklagten vorformulierten Bedingungen für das Sonderabkommen
lauten auszugsweise wie folgt (bei Verträgen, die vor 1984 abgeschlossen wurden, haben die Bedingungen einen geringfügig abweichenden
Wortlaut):
“4. Die Stadtwerke [= Beklagte] behalten sich eine Änderung der Preise und Bedingungen dieses Sonderabkommens vor. Für das
Wirksamwerden genügt eine entsprechende Veröffentlichung in der […] Tagespresse. Ist der Kunde mit einer Änderung nicht
einverstanden, so kann er das Sonderabkommen mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Monats
schriftlich kündigen und eine weitere Belieferung zu den Preisen und Bedingungen der Sondervereinbarung oder als Tarifkunde nach den
AVBGasV und den hierzu jeweils gültigen Anlagen der Stadtwerke und damit insbesondere zu den “Allgemeinen Tarifen” verlangen. Die
vereinbarte Vertragslaufzeit bleibt hiervon unberührt.
5. Soweit in diesem Sonderabkommen nichts anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der AVBGasV entsprechend.
9. Die Laufzeit dieses Vertrages beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – zwei Jahre; er verlängert sich um jeweils ein Jahr,
wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.”
Die Beklagte erhöhte die Arbeitspreise zum 1. Oktober 2004, 1. April 2005, 1. Oktober 2005, 1. Januar 2006 und zum 1. Oktober 2006.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Feststellungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
sie abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht.
Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil
sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung,
bei gesunkenen Gestehung…
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