Kein pauschaler Abzug von Kosten der Haushaltsenergie im SGB II

Das Landessozialgericht Hamburg – L 5 AS 9/07 – hat entschieden, dass die Kosten der Haushaltsenergie dann zu den Kosten der Unterkunft eines Hartz 4 Empfängers gehören, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung über eine pauschale Begleichung der Kosten der Haushaltsenergie vorhanden ist und die Wohnung ohne diese Regelung nicht anmietbar war und die Kosten angemessen sind.

Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentliche wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die Regelleistung ist als Pauschale ausgestaltet, so dass es von vornherein nicht in Betracht kommt, die in ihr nach § 20 Abs. 1 SGB II ausdrücklich enthaltenen Kosten der Haushaltsenergie im konkreten Fall mit der Begründung, der Kläger könne hier schon über die Kosten der Unterkunft den Bedarf decken, heraus zu rechnen. So hat es offenbar auch die Beklagte gesehen. Die Höhe der Regelleistung ist durch das Gesetz nämlich abschließend bestimmt; eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach § 3 Abs. 3 SGB II nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Lasten der Hilfebedürftigen. (…)

Doch auch von den Kosten für Unterkunft und Heizung durfte nicht ein Betrag, der dem Anteil der Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung entspricht, abgesetzt werden.

Vielmehr gehören auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob die Wohnung nur mit der Vereinbarung des Einschlusses weiterer Aufwendungen anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Berücksichtigung des entsprechenden Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält: “Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind maßgeblich die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht damit grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen tatsächlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählt hier auch das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung, weil die Wohnung der Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur mit der Kücheneinrichtung vermietet wurde. Sind aber Aufwendungen mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich derartig verknüpft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kosten der Haushaltsenergie ihren Rechtsgrund im Mietvertrag hatten, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Hauptmieter aussc…

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Themen: Sgb II , Hartz IV , Hamburg , Arbeitslosengeld , - Kosten Der Unterkunft , Regelleistung , Haushaltsenergie IN Der Regelleistung

Erschienen 8. April 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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