Kein Pass bei befürchteter Steuerflucht
am 03.01.2006 von http://info.folkertjanke.de
Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände hat, darf der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Ausland absetzen will. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 27. September 2005 (Az.: 1 L 935/05.TR) ausgesprochen.
Der Entscheidung lag ein Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg zugrunde, mit dem einem 50-jährigen Mann der Reisepass entzogen und die Ausreise ins Ausland untersagt worden ist. Dessen Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt Trier und der Stadt Saarburg beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf mehr als 70 000 €. Nachdem der Verbandsgemeindeverwaltung bekannt geworden war, dass der Mann seine Auswanderung nach Südamerika plante, entzog sie ihm den Reisepass.
Zu Recht, entschieden die Richter der 1. Kammer. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuerflucht ins Ausland geplant sei und bevorstehe. So …
Passentzug bei befürchteter Steuerflucht
Blickpunkt Recht & Steuern / Dem Inhaber eines deutschen Reisepasses, der erhebliche Steuerrückstände hat, darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier der Pass mit sofortiger Wirkung entzogen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich ins Au…
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