Kein Parteiverrat

Wir hatten hier und hier über eine aus unserer Sicht bestehende Interessenkollision und einen Parteiverrat berichtet. Es ging darum, dass eine Kollegin zunächst im Rahmen einer Beendigung die GbR vertrat und anschließend den einen Gesellschafter gegen den anderen Gesellschafter.

Nun liegt die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO vor.

Die Kollegin hatte sich gegenüber dem Gericht legitimiert mit den Worten, sie vertrete die GbR und den Gesellschafter A. Obwohl sie also selbst von einem Mandat für die GbR ausging, ist das für die StA nicht pflichtwidrig. Diesen Ausführungen zufolge ist es also zulässig, zunächst die GbR und dann einen der Gesellschafter zu vertreten. Der Gesellschafter war nämlich nicht Partei vorher, sondern nur ein Teil der GbR, die Partei war.

Schließlich habe die StA außerdem den anderen Gesellschafter befragt. “Er gibt nicht an, dass er sich durch die Tätigkeit der Beschuldigten in irgend einer Weise verraten gefühlt hatte, weil sie zuvor seine Interessen wahrgenommen habe und nun gegensätzliche Interessen vertrete.”

Wir haben nicht die Absicht, das noch zu kommenti…

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Themen: Stpo
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.r-tape.de.

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