Hersteller dürfen Verkauf hochwertiger Markenware auf eBay verbieten
Kanzlei Dr. Schenk | 7. März 2011 — Nach dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 dürfen Produzenten von Markenartikeln den Handel mit…
Hersteller verpflichten ihre Fachhändler mitunter für den Verkauf hochpreisiger Markenware im Internet dazu bestimmte Vorgaben des Herstellers zu erfüllen. Richtet ein Hersteller von hochpreisiger Markenware ein solches sog. "selektives Vertriebssystem" ein, verstößt er nach Ansicht des LG Mannheim nicht gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Vorschriften. Dem steht die Gefahr einer unzulässigen Kundenbeschränkung entgegen, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wenn der markeninterne Wettbewerb verringert und der Markt aufgeteilt wird, was vor allem der Preisdiskriminierung Vorschub leisten kann. Unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, gegebenenfalls Höchstpreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sind daher an die Beschränkungen des Vertriebshändlers in deren Online-Vertrieb strenge Maßstäbe zu setzen wie auch der vom LG Mannheim mit Urt. v. 14.03.2008 - 7 O 263/07 - entschiedene Fall zeigt: Die Parteien stritten darum, ob der beklagte Hersteller der Klägerin als bisher "zugelassenem Vertriebspartner" den Verkauf von Schulranzen und -rucksäcken über die eBay-Internetplattfom untersagen und im Fall eines Verstoßes die Belieferung des Vertriebspartners einstellen darf. Der Händler ist bereits in der Vergangenheit vom Hersteller beliefert worden, dann aber unter Berufung auf die Auswahlkriterien vom Stand Mai 2007 nicht mehr; vielmehr untersagte der Hersteller allgemein den Verkauf über die eBay-Plattform. Das LG Mannheim gab dem Hersteller Recht: Die Auswahlkriterien unterfallen nicht dem Verbot des § 1 GWB, sondern stellen ein System vertraglicher Abreden dar, die den Gegenstand eines "selektiven Vertriebsvertrages" sind. Bei einem solchen "selektiven Vertrieb" handele es sich um "(...) eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung (...) als auch die Rahmenbedingungen für den Internetverkauf in Ziffer 10 stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar. Solche Einschränkungen (...) sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. (...)" Die Mannheimer Richter sahen diese Voraussetzungen als vom Hersteller erfüllt an, insbesondere stellen die Schulranzen und -rucksäcke eher hochpreisige Produkte dar, die als Markenprodukte entwickelt und mit Werbeaufwand vermarktet werden. So heißt es im Urteil ausdrücklich: "(...) es handelt sich jedoch um Produkte, die in besonderer Weise auf die Qualität (Strapazierfähigkeit, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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