Kein Nachvergütungsanspruch für Elvis Presley!
Eigener Leitsatz:
Wir berichteten bereits vor wenigen Wochen, dass Herr Rechts- und Fachanwalt Julian N. Modi, LL.M. von Antenne Bayern zu dem Thema
der Nachvergütung für die von Elvis Presely interviewt
wurde. Sie klagten vor dem LG München, denn in Anbetracht der im Jahre 1990 verlängerten Schutzfrist für Tonaufnahmen von 25 auf 50
Jahre, sei die damalige Entlohnung Presleys zu niedrig angesetzt. Außerdem bestünde aus heutiger Sicht ein auffälliges Missverhältnis
zwischen den Verwertungserlösen und der damaligen Beteiligung für den Künstler und demnach ein Nachvergütungsanspruch. Dieser
Auffassung erteilten die Münchner Richter jedoch eine Absage, da in dem damaligen Verwertungsvertrag eine solche Nachvergütung explizit
ausgeschlossen wurde.
Landgericht München I
Pressemitteilung Nr. 12/11 zum Urteil vom 23.11.2011
Az.: 21 O 25511/10
Während sich viele Menschen nicht einmal zu Lebzeiten die Butter aufs verdienen, verdient ein selbst nach seinem Tod noch Millionen. Wie ungerecht ist das denn? könnte man jetzt
empört fragen. Man kann aber auch einfach fragen: Und Elvis? Elvis nicht. Das ist auf einen kurzen Nenner gebracht die Antwort der
21. Zivilkammer des Landgerichts München I auf die Frage, ob nicht auch für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in Deutschland
noch Geld fließen müsste.
Eine Gesellschaft, in die nach Presleys Tod die Rechte an seinen Tonaufnahmen eingebracht wurden, hatte seine frühere Plattenfirma
verklagt. Diese verdient zwar mit den vor 1973 entstandenen Aufnahmen, die immer noch gerne auf CD gepresst und im gespielt werden, nach wie vor gutes Geld. Die Klägerin sieht
davon aber nichts. Warum das so ist? Die Plattenfirma hatte mit im Jahre 1973 also noch zu dessen Lebzeiten einen Vertrag geschlossen, mit dem der
Künstler mit mehreren Millionen Dollar ein für allemal abgefunden wurde. Folge aus Sicht der Plattenfirma: Alle Einnahmen aus der
Verwertung seiner Rechte gehen seither auf ihr Konto.
Neben der Frage der Wirksamkeit dieses Vertrages sah die Klägerin vor allem zwei Ansatzpunkte, um doch noch eine Beteiligung an den
in Deutschland erzielten Verwertungserlösen zu erhalten:
1. In Deutschland waren im Jahr 1990 die Schutzfristen für Tonaufnahmen also auch für solche von Elvis Presley von 25 auf 50
Jahre verlängert worden. Folge: Mit den Rechten an den Tonaufnahmen lässt sich doppelt so lange Geld verdienen. Das, so die Klägerin,
habe man 1973 nicht geahnt und deshalb den Abfindungsbetrag aus heutiger Sicht viel zu niedrig angesetzt. Das Gesetz selbst sehe
aufgrund der Schutzfristverlängerung sogar explizit einen Anspruch auf Nachvergütung vor.
2. Außerdem gibt es ja, so die Klägerin, seit dem Jahr 2002 hierzulande die gesetzliche Verpflichtung des Rechteverwerters, als…
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