Kein Mindeststreitwert bei AdV-Verfahren

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10% des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird. Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1.000,- € (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (wie etwa einem AdV-Verfahren) vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - IX E 17/07

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Themen: Aussetzung Der Vollziehung , Adv Steuerrecht
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 2. Januar 2008 auf http://www.meisen.info.

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