Kein Mindestlohn für Briefdienstleistungen
Vor dem Bundesverwaltungsericht in Leipzig war heute die Klage gegen die Postmindestlohnverordnung erfolgreich, das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung – BriefArbbV) die Kläger in ihren Rechten verletzt. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe eines Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der von der Deutsche Post AG dominierte Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft “ver.di” im November 2007 geschlossen haben. Die Brutto-Mindestlöhne betragen danach in den alten Bundesländern 8,40 € und in den neuen Bundesländern 8 € und für Briefzusteller 9,80 € bzw. 9 €.
Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien der seinerzeitigen großen Koalition einigte sich am 18. Juni 2007 grundsätzlich unter anderem darauf, Mindestlöhne durch Aufnahme weiterer Branchen in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu ermöglichen. Am 24. August 2007 wurde auf der Klausurtagung der Bundesregierung in Meseberg mit Blick auf das Auslaufen des Monopols der Deutschen Post AG für die Beförderung von Standardbriefsendungen bis 50 g beschlossen, auch die Branche der Postdienstleistungen in das Gesetz einzubeziehen und damit den Weg für die Erstreckung eines repräsentativen, d.h. von Tarifpartnern, die mindestens die Hälfte der Beschäftigten in der Branche vertreten, abgeschlossenen Mindestlohntarifvertrages freizumachen. Am 11. September 2007 beantragten der Arbeitgeberverband Postdienste e.V., dem nach den Urteilsfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Deutsche Post AG und überwiegend von ihr gegründete oder ihr angeschlossenen Unternehmen angehören, und ver.di beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufnahme der Branche Postdienstleistungen in das Gesetz und zugleich die Allgemeinverbindlicherklärung eines an diesem Tag geschlossenen Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne in der Branche Postdienste. Der Geltungsbereich des Tarifvertrages sollte alle Betriebe erfassen, die gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördern, und zwar unabhängig vom Anteil dieser Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Betriebs.
Die gegen die Postmindestlohnverordnung klagenden Arbeitgeber, darunter die PIN Mail AG und die TNT Post Regioservice GmbH, erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der ebenfalls klagende Arbeitgeberverband, der BdKEP-Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V., haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der beklagten Bundesre…
» Vollständiger ArtikelThemen: Leipzig , Berlin Brandenburg , Deutsche Post AG , Deutsche Post , Arbeitnehmer , Mindestlohn , Arbeitnehmer-entsendegesetz , Postdienste , Mindestlohn Briefdienstleistungen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Erschienen 28. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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