BGH: Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel ist unzulässig !
Rechtblog | 16. Juli 2008 — Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob…
... kann nach einer aktuellen Pressemitteilung des BGH verlangt werden, wenn ein Wohnungsmietvertrag eine ungültige Renovierungsklausel aufweist (Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07):
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Er ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. ...
Die Kläger können die beanspruchte Mieterhöhung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB verlangen, weil eine durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandene Lücke nur dann der Vervollständigung bedarf, wenn dispositives Gesetzesrecht hierfür nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. ...
Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB ) gestützt werden. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft. Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. ...
Der BGH setzt also seine - jedenfalls vordergründig - mieterfreundliche Rechtsprechung fort. Ist es also nach der Rechtsprechung der letzten Jahre kaum noch möglich, „BGH-feste" Renovierungsklauseln zu vereinbaren, bleibt Vermietern auf Sicht und Dauer wohl nicht viel anderes übrig, als die Renovierungskosten selbst zu tragen und von vornherein auf die Miete aufzuschlagen. Ob damit den Wohnungssuchenden gedient ist, mag bezweifelt werden.
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