Kein markenrechtlicher Schutz für den Begriff “Internetrecht”

Wie das LG Berlin in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: 52 O 416/07) bekannt gab, genießt der Begriff “Internetrecht” keinen markenrechtlichen Werktitelschutz.

Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht“ Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht“ (Autor: Prof. Dr. Dirk Heckmann) untersagen kann, da die Klägerin sich durch diese Buchbezeichnung in ihrem Recht verletzt sah. (via)

Erklärt wird dies in der Entscheidung des Gerichts wie folgt:

“Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht“ kommt angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liegt auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht“ herausgegebenen „juris Praxiskommentar“ mit dem Titel „Internetrecht“ vor. (…)

Sowohl „Internet“ als auch „Recht“ sind fest umrissene, lediglich beschreibende Begriffsinhalte und sind auch in der Kombination nicht als originär kennzeichnungskräftig anzusehen. Denn die Zusammensetzung des Wortes ergibt lediglich den Inhalt des Buches, nämlich eine Erörterung der Rechtsprobleme, welche sich aus der Nutzung und den Besonderheiten des Internets ergeben.

So wird auch der Titel allgemein verstanden werden, und zwar unabhängig davon, ob der Begriff zusammengeschrieben wird oder die Worte durch einen Bindestrich verbunden werden. Allein durch das Zusammenschreiben der Begriffe „Internet“ und „Recht“ wird noch kein Mindestmaß an Originalität erreicht mithin auch keine Unterscheidungskraft.” (via)

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Themen: Berlin , LG Berlin , Rechtsschutz , Heckmann

Erschienen 11. September 2008 auf http://it-recht-blog.de.

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