Kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bank

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG besteht auch gegenüber Dritten, die eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Mit diesem Ansatz wird beispielsweise im Urheberrecht der parallel ausgestaltete Auskunftsanspruch gegenüber Providern bejaht.

Ein durchaus findiger Kläger ist nun auf die Idee gekommen, mit dieser Argumentation eine Bank auf Auskunft zu verklagen, weil der Rechtsverletzer über die Bank seine rechtsverletzenden Geschäfte abgewickelt hat.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.11.2011 (Az.: 2 W 56/11) entschieden, dass dieser Aukunftsanspruch zwar grundsätzlich auch gegen eine Bank gegeben sein kann, dass von der Auskunft allerdings solche Personen ausgenommen sind, die nach §§ 383 – 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Andernfalls würde die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nämlich zu einer …

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Themen: Zpo , Auskunftsanspruch , Olg Stuttgart
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://www.internet-law.de/.

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