Kein Mängelsbeseitigungsanspruch bei verweigertem Zutritt

Der Mieter muss die Mangelbeseitigung zulassen. Dies macht das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 24.August 2009 ( Akz. 9 S 208/08 ) deutlich. In dem zu entscheidenden Fall, blieb nach Beseitigung eines Wasserschadens durch den Vermieter ein Loch in der Decke zurück. Der Mieter verweigerte dem Vermieter jedoch den Zutritt zu seiner Wohnung und minderte die Miete um 50%. Dies begründete er mit dem in er Decke vorhandenden Loch. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Mieter aufgrund dieses Mangels die Miete weder zurückbehalten noch mindern könne, da er in seiner Wohnung die Beseitigung eines Mangels nicht zugelassen hat. Zwar stelle das Loch einen Mangel da. Doch diesen Zustand habe der Mieter zu verantworten. Als der Mietrückstand…

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Themen: Mangel , Landgericht Karlsruhe
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 22. Mai 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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