Kein Licht am Ende des Tunnels – Der Handel mit Gebrauchtsoftware
First of all, wie schön, dass ein bLawg (der geschätzte Kollege Grützmacher, vgl. CR 2010, 141-147 “Gebrauchtsoftwarehandel mit
erzwungener Zustimmung – eine gangbare Alternative?”) endlich mal kurz zusammenfasst, worum es geht und nicht wie andere Weblogs
stumpf die Pressemitteilung des BGH copy & pasted. In aller Kürze: Der BGH legt dem EuGH – zur langersehnten Klärung – die Frage
der Zulässigkeit des Handels mit “gebrauchter”
zur Entscheidung vor.
Eine kleine Anmerkung (die sicherlich ohne Einleitung u.U. schwer verständlich ist) zum in Bezug genommenen Verfahren vor dem LG
Mannheim, welches sich aktuell in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe befindet und dem Urteil vom 22.12.2009 – 2 O 37/09.
Beide Sachverhalte sind insoweit nicht komplett vergleichbar, als dass es in der Sache in erster Linie um die Überprüfung und
Auslegung einer AGB-Klausel ging, die dem Kunden vorgab, dass die erworbene Software “einem Dritten nur einheitlich und unter
vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung übertragen” werden darf (Verbot von Teilübertragungen/Aufspaltungsverbot
nach § 307 BGB). Das Gericht verneinte nicht nur einen gesetzlichen Zustimmungsanspruch zur Übertragung des Kunden gemäß § 34 Abs. 1
S. 2 UrhG, sondern es folgte auch nicht der Argumentation, dass eine solche AGB-Regelung dem Leitgedanken d…
» Vollständiger Artikel