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Kein konzernbezogener Kündigungsschutz trotz Konzernversetzungsklausel - BAG, Urteil vom 23.03.2006, Az. 2 AZR 162/05

am 02.12.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de

§ 1 KSchG verlangt vom Arbeitgeber die Durchführung einer Sozialauswahl, wenn dieser betriebsbedingte Kündigungen aussprechen muss. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen. In die Sozialauswahl einzubeziehen sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer des gleichen Betriebes, in dem der Arbeitsplatz wegfällt.
Eine Sozialauswahl ist unwirksam, wenn sie sich nur auf bestimmte Abteilungen oder Bereiche eines Betriebes erstreckt. Der Arbeitgeber ist aber umgekehrt auch nicht verpflichtet, die Sozialauswahl über den Betrieb hinaus auszudehnen und z.b. auch andere Betriebe des gleichen Unternehmens mit einzubeziehen. Erst recht ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine konzernweite Sozialauswahl durchzuführen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen ist.
In einem vom BAG mit Urteil vom 23.03.2006 – 1 AZR 162/05 – entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer eine konzernbezogene Sozialauswahl verlangt.
Begründet hat er dies damit, dass in seinem Arbeitsvertrag eine so genannte Konzernversetzungsklausel enthalten sei: Danach war der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers nicht nur in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens, sondern auch zu einem anderen Untenehmen des gleichen Konzerns zu wechseln. Insbesondere bei qualifizierten oder in der Hierarchie hoch angesiedelten Stellen sind solche konzernbezogenen Versetzungsklauseln üblich und auch wirksam. Sie ändern jedoch nichts an der Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl. Auch bei Vorliegen von Konzernversetzungsklauseln muss eine Sozialauswahl nicht im gesamten Konzern durchgeführt werden.
Festzuhalten bleibt also zunächst, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Ausnahmefälle sind aber aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltungen denkbar, nämlich wenn eine konzernbezogene Betrachtung geboten ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen …

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