Kein Kommentar, aber eine Idee

Patrick Breyer beschäftigt sich hier sehr intensiv und lesenswert mit der Reichweite der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG. Dabei kommt er zu diesem Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen. Die Argumentation steht und fällt mit dem Verständnis davon, was "in der Regel gegen Entgelt" erbrachte Dienste sind (§ 3 Nr. 24 TKG). Patrick Breyer wendet die Regel auf den einzelnen Anbieter an. Es gibt demnach entgeltliche und unentgeltliche Anbieter. Letztere sind nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichet, ihnen ist diese sogar verboten. Ich habe keinen Kommentar zur Hand, deswegen folgt eine Idee ins Blaue: Muss man vielleicht bei dem Dienst insgesamt ansetzen? Zu untersuchen wäre dann z.B., ob E-Mail-Dienstleistu…

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Themen: Lesetipp , Allerlei

Erschienen 23. November 2008 auf http://www.jurabilis.de.

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