Kein Kindergeldanspruch für in Polen lebende Kinder

Nach zuletzt zwei Urteilen des Finanzgerichts Düsseldorf hat nun auch das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt, dass kein Kindergeldanspruch besteht für in Polen lebende Kinder eines polnischen Staatsangehörigen, der im Auftrag seines polnischen Arbeitgebers in Deutschland arbeitet.

Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist in derartigen Fällen ein Kindergeldanspruch mit der Begründung zu versagen, dass nach der VO 1408/71 das deutsche Kindergeldrecht und damit die §§ 62 ff. EStG ausgeschlossen sind. Das deutsche Kindergeld fällt, so das FG, in den sachlichen Geltungsbereich der VO 1408/71. Es ist eine Familienleistung i. S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung. Der in Deutschland arbeitende Vater unterliegt als Arbeitnehmer auch dem persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71.

Die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, ist demzufolge nach den Bestimmungen der VO 1408/71 zu entscheiden. Die Art. 13 bis 17a des Titels II der VO legen fest, welche Rechtsvorschriften auf Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar sind. Sie bilden nach der Rechtsprechung des EuGH ein geschlossenes System von Kollisionsnormen und bezwecken, dass die Betroffenen (zu einem bestimmten Zeitpunkt) nur einem System der sozialen Sicherheit unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden.

In dem jetzt in Hannover entschiedenen Streitfall unterfällt der Kläger den polnischen Rechtsvorschriften. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408/71 unterliegt ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Der Kläger war jeweils weniger als zwölf Monate als Arbeitnehmer seiner polnischen Arbeitgeber in Deutschland tätig. Es ist nicht vorgetragen worden, dass der Kläger eine Person abgelöst hat, für welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Damit ist im vorliegenden Fall die Anwendung der Vorschriften des X. Abschnitts des EStG über das Kindergeld auf den Kläger ausgeschlossen, da er nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408/71 nur den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts kommt das Niedersächsische Finanzgericht nicht zu einem anderem Ergebnis. Denn die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs trägt der Kindergeldberechtigte. Insofern ist es…

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Themen: Polen , Kindergeld , Hannover , Rechnung

Erschienen 27. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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