FG Berlin-Brandenburg: Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind
STEUERRECHT | 2. November 2010 — FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.07.2010 – 10 K 10288/08 Pressemeldung des Gerichts: “Kindergeld wird für ein volljährig…
Hat sich ein Heranwachsender einer schweren Straftat schuldig gemacht und muss deswegen eine Haftstrafe absitzen, so hat er selbst die Ursache für die daraus resultierende Unmöglichkeit eines Hochschulstudiums gesetzt und somit keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies meinte das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.07.2010, Az.: 10 K 10288/08).
Die Mutter des 20jährigen hatte Kindergeld für den Sohn beantragt, da dieser zwar studierwillig, aufgrund seiner Haftstrafe jedoch objektiv an der Aufnahme des Studiums gehindert sei. Dies sei, so das Finanzgericht, jedenfalls nicht mit anderen Fällen, in denen Kindergeld weiter gezahlt wird (Mutterschaft des Kindes, Erkrankung) vergleichbar.
Allerdings hat das FG die Revision zum BFH zugelassen, unter anderem, da dieser in einer anderen Entscheidung einem später freigesprochenen Kind …
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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Kann ein volljähriges Kind seine Ausbildung nicht fortsetzen, weil es sich in Strafhaft befindet, so besteht unterdessen kein Kindergeldanspruch. Auch für die Zeit, in der das Kind in Untersuchungshaft gesessen hat, ist der Kindergeldanspruch ausgeschlossen.