Kein Kindergeld ohne gültige Aufenthaltserlaubnis

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es liegen die einschränkenden Voraussetzungen der § 62 Abs. 2 Nr. 2 a) – c) EStG vor, die bei bestimmten Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG eingreifen.

Tatbestandswirkung der Aufenthaltserlaubnis

§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG macht die Gewährung des Kindergeldes an nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer damit davon abhängig, dass der Betroffene die Aufenthaltserlaubnis besitzt, d.h. tatsächlich in den Händen hält. Der bloße Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut noch keinen Kindergeldanspruch. Vielmehr ist hierfür das ausdrückliche Zubilligen des Aufenthaltsrechts durch Verwaltungsakt erforderlich.

Keine Verfassungswidrigkeit wie bei Vorgängerregelung

Es ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, vom Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG abzuweichen. Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist, vermag dies eine solche über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung nicht zu begründen. Zwar hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes 1993 als insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, als die Gewährung von Kindergeld allein von der Art der ausländerrechtlichen Genehmigung nach dem AuslG 1990 abhing. Allerdings trifft diese Rechtsprechung nicht auf die hier entscheidungserhebliche Fassung des § 62 Abs. 2 EStG, der für Zeiträume ab 2005 gilt, zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, als er die Kindergeldberechtigung von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel nach dem AufenthG abhängig machte und bei einzelnen Titeln, die einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Status vermitteln, darüber hinaus von einem dreijährigen, rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet sowie von der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt, § 62 Abs. 2 Nr. 2 c), Nr. 3 EStG.

Für diese Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte für das Kindergeldrecht bestehen, wie jetzt das Finanzgericht Düsseldorf betonte, vernünftige Gründe. Es erscheint weder sinnvoll noch praktikabel, wenn die Familienkassen zu prüfen hätten, ob die Ausländerbehörde einen bestimmten Aufenthaltstitel früher hätte erteilen können und sollen. Die Auffassung, wonach anstelle der tatsächlichen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die materielle ausländerrechtliche Rechtslage für die Kindergeldberechtigung abzustellen sei, führte im Ergebnis dazu, dass die Familienkassen auch…

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Themen: Estg , Kindergeld , Aufenthaltserlaubnis

Erschienen 6. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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