1 BvR 2269/07 vom 16.06.2009
BVerfG | 16. Juni 2009 — Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486)…
Die Versagung einer Geldentschädigung wegen Nichtumsetzung eines Bebauungsplans, wodurch sich die Grundstückseigentümer beschwert gefühlt haben, verletzt kein Verfassungsrecht, hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden.
Das Planungsschadensrecht nach den §§ 39 ff. Baugesetzbuch (BauGB) regelt, ob und auf welche Weise Vermögensnachteile, die einem Grundstückseigentümer an seinem Grundstück durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan entstehen, auszugleichen sind. Danach kann der Eigentümer, dessen Grundstück infolge einer festgesetzten Nutzungsänderung eine Wertminderung erfährt, eine Geldentschädigung verlangen (§ 42 BauGB). Bei Vorliegen bestimmter gemeinnütziger Festsetzungen im Sinne des § 40 Abs. 1 BauGB ist der Eigentümer nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB für ihm dadurch entstehende Vermögensnachteile nur nach § 40 BauGB zu entschädigen. Danach kann er von der planenden Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere die Übernahme des Grundstücks gegen eine Geldentschädigung verlangen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ihm daneben für die Zeit bis zur Umsetzung der Planung bzw. der Übernahme des Grundstücks eine Entschädigung wegen Wertminderung nach § 42 BauGB zusteht.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer zweier Grundstücke in einer baden-württembergischen Stadt, auf denen sich eine privat genutzte Parkanlage mit einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa befindet. Die Grundstücke waren seit 1939 als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Nachdem die Stadt im Jahr 1982 beschlossen hatte, für das Gebiet einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der Stadt ihre Bauabsicht für drei Baukörper mit insgesamt 51 Wohneinheiten. 1987 trat der Bebauungsplan in Kraft. Er weist auf den beiden Grundstücken im Wesentlichen eine öffentliche Grünfläche (Parkanlage) und eine Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten) aus. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Ihre hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Stadt hat bislang nichts zur Umsetzung des Bebauungsplans unternommen. Für den Kindergarten besteht derzeit kein Bedarf mehr.
Da die Beschwerdeführer aufgrund des Bebauungsplans ihre Bauabsichten nicht umsetzen konnten und dies weiterhin nicht können, verlangen sie von der Stadt dafür in erster Linie eine Geldentschädigung. Nachdem ihrem Begehren erstinstanzlich dem Grunde nach stattgegeben worden war, wiesen das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof den Entschädigungsantrag zurück. Die hier in Rede stehenden fremdnützigen Festsetzungen im Bebauungsplan richteten sich nach § 40 Abs. 1 BauGB, so dass aufgrund der Regelung des § 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter den hier gegebenen Umständen nur eine Entschädigung in Form eines Übernahmeanspruchs i…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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