Kein Insolvenzgeld für Reparaturkosten

Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall der Insolvenz keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds verlangen.

In einem jetzt vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Rechtsstreit klagte ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen Marke Range Rover auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb jetzt auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen der Erfolg verwehrt. Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Landessozialrichter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z.B Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Oktober 2009 – L 9 AL 89/07 (nicht rechtskräftig, R…

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Themen: Weihnachtsgeld , Batterien , Insolvenzgeld
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 5. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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