Kein Illinois Brick im deutschen Kartelldeliktsrecht? Zur Entscheidung des BGH im Fall Selbstdurchschreibepapierkartell
Seit dem 24.11.2011 liegt die Begründung des Urteils des BGH vom 28.06.2011, KZR 75/10 – Selbstdurchschreibepapierkartell vor. Am Tag
der Urteilsverkündung hatte der BGH bereits in einer Pressemitteilung berichtet. In der Branche war gespannt auf die schriftliche
Urteilsbegründung gewartet worden. Nun ist es soweit:
Anspruchsberechtigung des indirekt Geschädigten (offensives pass-on)
Der BGH bejaht die Anspruchsberechtigung von mittelbar durch ein Kartell Geschädigten. Die Entscheidung erging zum Rechtszustand vor
der 7. GWB-Novelle 2005. Durch die 7. GWB-Novele war eine eigene kartelldeliktsrechtliche Anspruchsgrundlage bei Verstößen gegen das
EU-Kartellverbot geschaffen worden. Für diese neue Anspruchsgrundlage (§ 33 GWB) dürfte sich jedoch nichts Abweichendes ergeben. Der
BGH setzt sich in den Entscheidungsgründen mit den klassischen Einwänden gegen die Anspruchsberechtigung von Teilnehmern entfernterer
Marktstufen auseinander, nämlich mit
der Gefahr der mehrfachen Inanspruchnahme des Schädigers, den Schwierigkeiten beim Beweis des (weitergewälzten)
Schadens, den zu geringen Klageanreizen für den indirekt Geschädigten und damit der Beeinträchtigung der Effektivität der
Rechtsdurchsetzung.
Mit all diesen Argumenten war auch der U.S. im Jahr 1977 in der Sache Illinois Brick Co. v. Illinois (431 US.720, 97 S.Ct. 2061, 52L.Ed. 2d 707 (1977)) befasst. Der
U.S. Supreme Court entschied angesichts dieser Einwände genau umgekehrt: Nach der direct purchaser-Regel sind Klagen indirekt
Geschädigter im US-(Bundes-)Kartellrecht daher grundsätzlich ausgeschlossen. Der BGH kommt nun zum entgegengesetzten Ergebnis.
Allerdings lässt er Gesichtspunkte der Effektivität der Rechtsdurchsetzung nicht außer Acht. Ihnen soll durch die Darlegungs- und
Beweislastverteilung Rechnung getragen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die Weiterwälzung eines Schadens auf den indirekt
Geschädigten trifft diesen als Anspruchsteller.
v. Prävention
In der Frage der Beachtlichkeit der (sog. pass-on) treten die unterschiedlichen Auffassungen zu Sinn und Zweck
der privaten Kartellrechtsdurchsetzung recht offen zu Tage. Nach der einen, eher traditionellen Auffassung diente der
Schadensersatzanspruch bei Kartellrechtsverstößen dem Ausgleich erlittener Schäden. Die mit der Existenz des Schadensersatzanspruchs
einhergehende Präventionswirkung ist nur (erwünschte) Nebenfolge. Nach der anderen, ökonomisch geprägten Auffassung besteht der
kartellrechtliche Schadensersatzanspruch deswegen, um die Abschreckungswirkung zu erhöhen. Die Kompensation ist nur Mittel zum Zweck.
Nach dieser Auffassung kommt es dann nicht so sehr darauf an, wer durch ein Kartell geschädigt wird, sondern wer der effizienteste
Kläger ist. Der BGH neigt – wie an mehreren Stellen…
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