Kein höherer Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn beide Ehepartner zuvor Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben
Im Termin am 31. Oktober 2007 hat sich der 14. des
Bundessozialgerichts erstmals mit dem zum II beschäftigt (Az.: B 14/11b
AS 5/07 R). Der Zuschlag soll Empfängern von Arbeitslosengeld II gewährt werden, die zuvor Arbeitslosengeld als Leistung der
Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III bezogen haben. Die Bezugsdauer des Zuschlags ist auf maximal zwei Jahre befristet. Der
Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II,
das dem Arbeitslosen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von
Arbeitslosengeld zusteht; die Höhe des Zuschlags ist allerdings je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft begrenzt (siehe dazu
§ 24 Abs. 3 und 4 SGB II). Unklar war, wie zu verfahren ist, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft mehrere Personen Arbeitslosengeld
beziehen.
In diesem Verfahren bezog der Kläger bis August 2004 Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von 1.371,37 Euro monatlich. Danach
erhielt er Arbeitslosenhilfe. Die Ehefrau des Klägers bezog bis Oktober 2004 ebenfalls Arbeitslosengeld nach dem SGB III in Höhe von
973,70 Euro und danach Arbeitslosenhilfe. Die Ehepartner beantragten im Herbst 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II, die ihnen ab 1. Januar 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 Euro bewilligt wurden. Die Beklagte gewährte dem Kläger
zudem einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186 Euro monatlich. Sie ging davon aus, dass das bisher bezogene Arbeitslosengeld des
Klägers (1.371,31 Euro) isoliert dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (1.092,60 Euro) gegenübergestellt werden müsse. Der Kläger
machte demgegenüber geltend, dass der Lebensstandard in der Bedarfsgemeinschaft von dem doppelten Bezug von Arbeitslosengeld durch
ihn und seine Ehefrau geprägt gewesen sei. Deshalb seien die beiden Arbeitslosengeld-Beträge zu addieren (1.371,31 Euro plus 973,70
Euro) und als Summe dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen, woraus sich ergebe, dass ihm zunächst für ein Jahr der höchstmögl…
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