Kein heißes Blechdach für die Katze
am 18.10.2005 von Obiter Dictum
Einen interessanten baurechtlichen Fall hat kürzlich das Verwaltungsgericht Kassel entschieden. Die Klägerin hatte beantragt, auf ihrem Grundstück in einem Wohngebiet eine Zwingeranlage mit Schutzhütte zur Gepardenhaltung zu errichten. Die Erteilung einer Baugenehmigung wurde sowohl vom zuständigen Bauamt als auch vom Regierungspräsidium Kassel als Widerspruchsbehörde abgelehnt.
Die Klägerin wandte dagegen ein, daß Geparden als Kleintiere im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen seien. Außerdem seien Geparden ungefährlich, da es sich bei ihnen nicht um Raubkatzen, sondern evolutionsbiologisch nur um Scheinkatzen handele. Sie würden sogar vor Menschen fliehen, seien also ungefährlicher als Hunde. Und da Hunderhaltung zulässig sei, müsse auch eine Gepardenhaltung wegen der geringeren Gefährlichkeit zulässig sein.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen: Das Bauvorhaben ist indes bauplanungsrechtlich nicht zulässig. [...] Das geplante Gepardengehege ist indes keine Einrichtung der Kleintierhaltung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. [...] Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auf die konkrete Gefährlichkeit des Geparden im vorliegenden Fall gerade nicht ankommt, so dass eine diesbezügliche Beweiserhebung unterbleiben konnte. Denn in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind nur solche Kleintiere gemeint, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich sind und soweit es um Wohngebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbeschäftigung dienen. Für ein allgemeines Wohngebiet ist es vollkommen untypisch, dass hier vorwiegend außerhalb von Europa beheimatete Wildkatzen (egal ob groß, klein oder Scheinkatzen) gehalten werden. Denn die Nachbarn müssen zwar mit den typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet auftretenden Belästigungen …
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