(K)Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren

Nicht jede Missachtung der Anordnung persönlichen Erscheinens rechtfertigt einen Haftbefehl, so der LG Berlin, Beschl. v. 26.01.2011 – 537 Qs 8/11. In der Sache ging es um ein Strafbefehlsverfahren. In dem hatte sich der Angeklagte nach seinem Einspruch gegen einen Strafbefehl trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen. Das LG hat den daraufhin ergangenen Haftbefehl des AG aufgehoben. Das AG habe den Haftbefehl nicht erlassen dürfen, weil dies unverhältnismäßig ist. Der Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren diene nicht der Ahndung des Angeklagtenungehorsams, sondern der Sicherung der Hauptverhandlung. Daher sei vor Haftbefehlserlass zu prüfen, ob das Gericht die Hauptverhandlung trotz des Ungehorsams ohne E…

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Themen: Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , LG Berlin , Haftbefehl , Haftrecht , Verhältnismäßigkeit , Strafbefehlsverfahren
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 25. Mai 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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