Kein Gleichlauf zwischen Ermittlungsverfahren und polizeilicher erkennungsdienstlicher Behandlung – Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrt trotz Strafverfahrenseinstellung zulässig

Mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 5 K 550/11.NW) hat das VG Neustadt auf der Grundlage der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (allgemein zur Rechtslage unten) entschieden: Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen der Polizei rechnen, auch wenn ein deshalb eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil der Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das weitere Betäubungsmitteldelikte sehr wahrscheinlich mache.

Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungenverfahren nach Drogenfahrt ein

Der Kläger geriet im Oktober 2010 mit seinem Pkw in eine Verkehrskontrolle. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen erfolgte eine Blutprobe, ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Besitzes und Erwerbes von Drogen stellte die Staatsanwaltschaft im November 2010 ein, weil eine auf Betäubungsmittel positive Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse.

Polizei ordnet erkennungsdienstliche Behandlung an - Kläger: Keine Wiederholungsgefahr

Gleichwohl ordnete die Polizeibehörde nach der Einstellung gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an (Abnahme von Fingerabdrücken sowie Fertigung von Lichtbildern). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich die Drogen selbst beschafft habe. Da Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge, sei damit zu rechnen, dass der Kläger sich auch künftig Drogen besorgen werde. Der Kläger wendete dagegen ein, er habe kein Suchtproblem. Das habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.

VG Neustadt: Trotz eingestelltem Ermittlungsverfahren besteht ausreichender Verdacht strafbaren Drogenbesitzes

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach VG Neustadt ist nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen, weil der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe. Die Polizei habe daher annehmen können, dass der Kläger trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben.

Wiederholungsgefahr bei Drogendelikten groß

Das Gericht bejaht auch eine Wiederholungsgefahr. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das die Begehung weiterer Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich mache. Das gelte vor allem, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Dro…

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Themen: Erkennungsdienstliche Behandlung , Wiederholungsgefahr , Drogenfahrt , Drogenbesitz , Betäubungsmittelrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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