Kein Gleichlauf zwischen Ermittlungsverfahren und polizeilicher erkennungsdienstlicher Behandlung – Erkennungsdienstliche Behandlung
nach Drogenfahrt trotz Strafverfahrenseinstellung zulässig
Mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 5 K 550/11.NW) hat das VG Neustadt auf der Grundlage der bisherigen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (allgemein zur Rechtslage unten) entschieden: Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss mit erkennungsdienstlichen
Maßnahmen der Polizei rechnen, auch wenn ein deshalb eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde. Bei Drogendelikten sei die groß, weil der
Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das weitere Betäubungsmitteldelikte sehr wahrscheinlich mache.
Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungenverfahren nach ein
Der Kläger geriet im Oktober 2010 mit seinem Pkw in eine Verkehrskontrolle. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen erfolgte
eine Blutprobe, ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des
Besitzes und Erwerbes von Drogen stellte die Staatsanwaltschaft im November 2010 ein, weil eine auf Betäubungsmittel positive
Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse.
Polizei ordnet erkennungsdienstliche Behandlung an - Kläger: Keine Wiederholungsgefahr
Gleichwohl ordnete die Polizeibehörde nach der Einstellung gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an (Abnahme von
Fingerabdrücken sowie Fertigung von Lichtbildern). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich die Drogen selbst beschafft habe. Da
Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge, sei damit zu rechnen, dass
der Kläger sich auch künftig Drogen besorgen werde. Der Kläger wendete dagegen ein, er habe kein Suchtproblem. Das habe auch ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr als
Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.
VG Neustadt: Trotz eingestelltem Ermittlungsverfahren besteht ausreichender Verdacht strafbaren Drogenbesitzes
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach VG Neustadt ist nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit
auszugehen, weil der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe. Die Polizei habe daher annehmen können, dass der Kläger trotz
Einstellung des Ermittlungsverfahrens ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben.
Wiederholungsgefahr bei Drogendelikten groß
Das Gericht bejaht auch eine Wiederholungsgefahr. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der
Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das die Begehung weiterer Verstöße gegen die Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich mache. Das gelte vor allem, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine
weitergehende Involvierung in die Dro…
» Vollständiger Artikel