Kein Girokonto für rechtswidrige Zwecke

Wie beck-aktuell heute hier mitteilt, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 15.06.2010 , Az.: 10 ME 77/10) der Sparkasse Osnabrück Recht gegeben, die sich geweigert hatte, einem Osnabrücker Rechtsanwalt, der sich vorwiegend mit dem Inkasso von Forderungen aus Abo-Fallen beschäftigt, ein Girokonto zu geben.

Der Anwalt hatte zunächst in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück Erfolg gehabt. Das OVG Lüneburg stellte sich nun jedoch auf die Seite der Sparkasse.

Dies habe als Anstalt öffentlichen Rechts Recht und Gesetz zu beachten. Hat sie einen begründeten Verdacht, dass ein Kunde das beantragte Girokonto zu rechtswidrigen Handlungen nutzen wird, kann sie dies als sachlichen Grund gegen die Kontoeröffnung werten und die Einrichtung des Kontos verweigern. Dem OVG reichte es dabei aus, dass rechtliche Bedenken gegen die vom Anwalt im Wege des Inkasso geltend gemachten Forderungen bestehen.

Die im Ergebnis sicherlich wünschenswerte Entscheidung erscheint mir jedoch, zumindest nach bisheriger Lektüre der o.g. Nachricht, etwas wackelig. Es ist zwar mittlerweile mehrfach festgestellt worden, dass es sich bei Forderungen der Abo-Fallen um rechtswidrige Forderungen handelt und teilweise Beteiligungshandlungen der eintreibenden Rechtsanw…

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Themen: Inkasso , Girokonto , Forderungen , Abofalle
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 22. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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