Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
am 23.01.2006 von Recht und Gesetz
Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschläge für die Erbringung von Arbeitsleistungen an Sonntagen haben. Hierauf weist die Online Kanzlei Salzbrunn & Birkhahn hin.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs. 2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag …
Kein Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
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Arbeitsrecht: Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
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Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
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Ladenöffnungszeiten in NRW
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Ladenöffnungsgesetz NRW
Blickpunkt Recht & Steuern / Der nordrhein-westfälische Landtag hat heute das “Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW)” beschlossen. Nach Ausfertigung und Verkündung im NRW-Gesetz- und Verordnungsblatt tritt das Gesetz voraussichtlich am Dienstag, 2…
Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Anwalt bloggt / Ab dem 1. Juli 2006 wird die bisherige unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen auf einen Grundlohn von 25 € pro Stunde begrenzt. Copyright © 2006 by Anwalt bloggt J. Sokolowski…
