Münchener Dämpfer für Internet-Abofallen
Rechtslupe | 9. März 2009 — Auf die “üblichen” Abofallen im Internet sind bereits unzählige Menschen herein gefallen. Das Amtsgericht München hat jetzt - w…
Früher war doch alles anders: Jugendlich flirten heute nicht mehr im Tanzkurs oder in der Eisdiele. Nein, man simst, chattet oder kruschelt - einsam ist nur, wer nicht "vernetzt" ist. Doch da staunen die flirtenden Herzen oftmals nicht schlecht, wenn auf einmal eine Rechnung im Briefkasten liegt, mit der aufgefordert wird, den oder die in Anspruch genommenen Dienste zu bezahlen. Das AG München schob einer solchen "Geschäftemacherei" einiger Internetanbieter jetzt jedoch einen Riegel vor.
Der damals noch minderjährige Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für EUR 0,99 für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto EUR 72,00 abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. Das gleiche Spiel wiederholte sich 2007. 2008 wurden erneut EUR 72,00 abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Internetbetreiberin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.
Darauf hin erhob der Kläger Klage beim AG München. Der zuständige Richter sprach ihm die EUR 72,00 zu und wies auch die von der Internetbetreiberin erhobene Widerklage auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge zurück (vgl. AG München, Urt. v. 18.02.2009 - 262 C 18519/08).
Eine Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden. Der von dem Kläger getätigte Vertragsabschluss sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, schwebend unwirksam gewesen. Da weder seine Eltern, noch nachträglich (nach Vollendung seines 18. Geburtstages) er diesen Vertrag genehmigt hätten, sei eine Wirksamkeit nicht eingetreten. Auch eine stillschweigende Genehmigung (z.B. durch Nutzung des Portals) habe nicht vorgelegen.
Außerdem seien die Mitgliedsbeiträge auch nicht wirks…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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