Kein Fahrverbot bei durch “Mitzieheffekt” verursachtem Rotlichtverstoss

Das OLG Karlsruhe (2 (6) SsBs 558-09) hat festgestellt, dass bei einem Rotlichtverstoss dann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, sofern dies durch den “Mitzieheffekt” verursacht wurde. Darunter wird die Situation verstanden, dass jemand für “seine” Spur eine eigene Ampel hat und anfährt, obwohl diese noch auif Rot geschaltet ist, weil die Ampel für die andere Spur auf Grün springt. Verstärkt wird dies mitunter noch dadurch, dass auf der Spur nebenan weitere Autos stehen, die losfahren, was den Täuschungseffekt noch verstärken kann.

Für diesen Fall sieht das OLG Karlsruhe keine grobe Pflichtverletzung und nicht den Regelfall, den der Gesetzgeber vor Augen hatte:

Von der Anordnung eines Fahrverbots ist abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (BGHSt 43, 241; OLG Karlsruhe NZV 2006, 325; NZV 2007, 213).

Nach den äußeren Tatumständen ist hier zwar der Tatbestand der Nr. 132.2.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV durch den Rotlichtverstoß der Betroffenen bei schon länger als einer Sekunde dauernder Rotphase der Ampel und den anschließenden Unfall verwirklicht, was nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV eine grobe Pflichtverletzung indiziert, die regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (BGH NZV 1992, 117). Ein Regelfall ist aber dann zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719). Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber in der Regel gewollte Ahndung eines „qualifizierten“ Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot ist der Fall eines Verkehrsteilnehmers, der über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt und den Vertrauensschutz des Querverkehrs und von Fußgängern abstrakt und gegebenenfalls konkret gefährdet (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3719, jeweils m. w. N.). Von einem solchen Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende wesentlich.

Die Betroffene hielt ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor der für sie Rotlic…

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Themen: Ampel , Bgh , Olg Karlsruhe , Rote Ampel , Fahrverbot , Mitzieheffekt Rote Ampel

Erschienen 24. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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