Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer
Das OLG Bamberg hat auch im 2. Anlauf eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen, mit der diese sich gegen dagegen wandte, dass ein Amtsgericht bei einem Rotlichtverstoß zwar eine Geldbuße von 250 Euro (Nichtbeachten einer länger als 1 Sekunde dauernden Rotlichtphase)verhängt, von der Anordnug eines Fahrverbotes jedoch abgesehen hat (Beschl. vom 14.02.2006 - 3 Ss OWi 1312/05). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts lag der Rotlichtverstoß bereits 2 Jahre und 8 Monate zurück. Ein Fahrverbot könne nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Vekehrsverstoß und dem Wirksamwerden des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum liege und zwischenzeitlich kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden sei. In der Rechtssprechung sei eine Tendenz erkennbar, den Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als 2 Jahre zurückliege. Dieser Zeitraum sei vorliegend deutlich überschritten. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen des Verzichts auf ein Fahrverbot sei nicht erforderlich gewesen, da die "Denkzettel- und Warnfunktion" des Fahrverbots durch Zeitablauf entfallen und deshalb nicht zu kompensieren gewesen sei. (DAR 2006, 337) Autor: RA Oliver Maier Kanzlei POHLEN + MEISTER
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Sehr schön: Kein Fahrverbot mehr 1 Jahr 9 Monate nach dem Verstoß
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