Kein erweiterter Verall im selbständigen Verfahren nach Tod des Täters
am 02.02.2006 von http://www.strafblog.de
Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 10.10.2005 - 3 Ws 860/05 - gegen die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, NJW 2000,2598, festgestellt, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls im selbständigen Verfahren nach § 73 d i.V.m. § 76 a I StGB nach dem Tod des Täters nicht möglich ist.
Der frühere Beschuldigte war unter dem Verdacht des Drogenhandels und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhaftet worden und hatte in der darauf folgenden Nacht Selbstmord begangen. In seiner Wohnung war unter anderem Bargeld in Höhe von ca. 14.000 sichergestellt worden. Der Verstorbene hatte seine Lebensgefährtin, gegen die ein ebenfalls eingeleitetes Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde, als Erbin eingesetzt. Diese verlangte unter Vorlage des Erbscheins von der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des beschlagnahmten Geldes.Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Gericht die Anordnung des erweiterten Verfalls des Geldbetrages im selbstständigen Verfahren gem. §§ 440, 442 I StPO. Der Antrag bleib in beiden Instanzen erfolglos, so dass die Lebensgefährtin letztlich ihr Geld bekam.
Nach der vom Schrifttum getragenen Auffassung des OLG Frankfurt erlaubt § 73d StGB nur den Zugriff auf solche Vermögenswerte, die dem unmittelbar Betroffenen, in der Regel also dem Beschuldigten, wegen eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zivilrechtlich nicht zustehen. Der Erbe trete nicht in die Position des Täters ein. Mit anderen Worten: Es gebe keine Erbenhaftung. Gleiches gelte auch für den erweiterten Verfall von Wertersatz gem. §§ 73d II, 73a StGB.
Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in NStZ-RR 2006, 39ff.
Autor. RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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