Kein Ersatzanspruch für eine zweite Abmahnung!
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites
Mal von einem abmahnen lässt, kann
die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln mahnte die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für Kräutertee ab,
ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch eine zweite, sodann von den Rechtsanwälten des Vereins ausgesprochene Abmahnung blieb
ohne Reaktion. Daraufhin nahm der klagende Verein die beklagte Händlerin gerichtlich in Anspruch und verlangte unter anderem auch
Erstattung für die eigene (erste) Abmahnung in Höhe von EUR 181,13 sowie für die (zweite) anwaltliche Abmahnung in Höhe von EUR
899,14.
Nachdem das OLG Hamburg dem klagenden Verein einen Anspruch auf Kostenerstattung für die zweite, von den Anwälten ausgesprochene
Abmahnung abgelehnt hatte, schloss sich der I. Zivilsenat beim BGH dieser Ansicht an; die Revision des klagenden Vereins war insoweit
erfolglos (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee).
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sinn der vor-gerichtlichen Abmahnung sei, dem Schuldner
Gelegenheit zu geben, den durch Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung solle dem Schuldner den Weg weisen, wie er den
Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion
erfüllt, handele es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf
die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung
diese Aufgabe nicht mehr erfüllen - so der BGH in der Konsequenz.
Zwar habe der BGH in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1969 eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer
ohne Reaktion …
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