Kein Ersatz für zulässige Mietereinbauten
am 21.07.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress
Oftmals darf der Mieter in eine Mietwohnung Verbesserungen einbauen, die in seinem Interesse liegen. Endet das Mietverhältnis, stellt sich die Frage, ob der Mieter dafür vom Vermieter einen Aufwendungsersatz verlangen kann.
Nein, meint der BGH (Urteil vom 13.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 387/04):
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
Im konkreten Fall ging …
Schlau
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