Kein Entzug von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung wenn Kontoauszüge Dritter betroffen sind
Das Sozialgericht – S 18 AS 429/10 ER – hat
im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem Hartz IV Empfänger gemäß § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem SGB II nicht versagt
werden dürfen wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese stünden regelmäßig nicht im
Eigentum des Hilfeempfängers so dass dieser auch nicht darüber verfügen könne.
Hinweis:
Wenn das Jobcenter ihnen keine Leistung gewährt weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen können weil es sich um Unterlagen
handelt über die Sie nicht selbst verfügen können – zum Beispiel Kontoauszüge von Mitbewohnern oder Verwandten die sich nicht im
Leistungsbezug befinden – sollten Sie sich wehren.
Das Sozialgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids des Antragsgegners. Rechtsgrundlage der
Versagung war § 66 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach können Leistungsträger Leistungen verweigern, wenn ein
Leistungsempfänger trotz Aufforderung Angaben unterlässt, die für die Gewährung der Leistung erheblich sind. Dabei muss durch die
fehlende die Aufklärung des Sachverhalts
erheblich erschwert sein. Vorliegend ist aus den im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die vom
Antragsgegner geforderten Unterlagen insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Antragsstellers
entscheidungserheblich sind. Dazu wäre das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zwischen dem
Antragssteller und seinen Eltern erforderlich, für welche es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt (dazu sogleich). Hinzu
kommt, dass der Antragsgegner vorliegend Unterlagen von Dritten verlangt. Dies ist gerade im Hinblick auf die möglichen Folgen der
unterlassenen Mitwirkung problematisch. Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I rechtfertigt sich gerade dadurch,
dass der Leistungssuchende eine ihm auferlegte Mitwirkungshandlung unterlässt, obwohl er zuvor über die Folgen schriftlich belehrt
wurde. Ein Unterlassen einer Mitwirkungshandlung kann jedoch nur dann vorliegen, wenn dem Mitwirkungsverpflichteten die
Mitwirkungshandlung möglich ist. Dies ist bei der Vorlage von Unterlagen von dritten Personen zweifelhaft. Nachweise über Einkommen
und Vermögen (in Form von Verträgen, Kontoauszügen, etc.) stehen regelmäßig im Eigentum des jeweiligen Inhabers. Nur dieser kann über
diese verfügen. Der Mitwirkungsverpflichtete könnte daher nur dann der verlangten Mitwirkung nachkommen, wenn der Dritte dies
gestattet. Dies gilt im Grundsatz auch bei Verwandten und Verschwägerten. Vorliegend ist aus dem bisher Vorgebrachten nicht
ersichtlich, ob eine solche Zustimmung durch die Eltern des Antragsstellers erteilt wurde. Bezüglich der geforderten Unterlagen zu d…
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