Kein durchgängiges Filmen einer friedlichen Demonstration

Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 5 A 2288/09) hat festgestellt: Eine durchgängige polizeiliche Videoüberwachung einer friedlichen Demonstration ist unzulässig. Dies gilt auch, wenn die gewonnenen Bilder nicht gespeichert werden.

Konkret hatte das OVG Münster die Videoüberwachung einer bis zu 70 Teilnehmer zählenden Demonstration für unzulässig erklärt. Die Kameras liefen ständig und übertrugen die Bilder auf einen Monitor in einem Kamerawagen. Die Aufnahme sollte erst bei Eintreten von brenzligen Situationen gestartet werden.

Das OVG sah hierin bereits einen unzulässigen Eingriff in die Pe…

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Themen: Demonstration , Versammlungsrecht , Versammlungsfreiheit , Versammlung , Demonstranten , Video-Überwachung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 30. November 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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Die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern war rechtswidrig und verletzte die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer. Dies gelte auch bei einer bloßen Beobachtung der Teilnehmer, ohne dass Bilder tatsächlich gespeichert worden wären.